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Rechtslexikon
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Angaben in diesem Rechtslexikon, trotz sorgfältiger Bearbeitung und Recherche, ohne Gewähr erfolgen. Zudem wird auch keine Vollständigkeit gewährleistet. Eine Haftung der Autoren ist ausgeschlossen.
- Abhandlungsgericht
- Jenes Bezirksgericht in einem Verlassenschaftsverfahren, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Hauptwohnsitz hatte.
- Adoption
- Durch einen schriftlichen Vertrag wird das Eltern-Kind-Verhältnis, welches durch Geburt (natürlich) entsteht, künstlich nachgebildet.
- Anerbenrecht
- Hierbei handelt es sich um ein bäuerliches Sondererbrecht, welches die Zerstückelung des Erbhofes verhindern soll. Der Anerbe erhält den Erbhof zur Gänze, hat dafür aber den Übernahmspreis in den Nachlass einzuzahlen – dadurch erfolgt die Abfindung der übrigen Erben.
- Ausgedinge
- Das Recht des Übergebers auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge nach erfolgter Übergabe.
- Ausgleich
- Ein (außer)gerichtlicher Vergleich des Schuldners mit seinen Gläubigern: dadurch besteht die Möglichkeit, das Unternehmen zu sanieren und somit fortzuführen. Meist verzichten die Gläubiger hierbei auf einen Teil ihrer Forderungen.
- Ausstattung
- siehe auch: Heiratsgut
Derselbe Zweck wie beim Heiratsgut: dient als Starthilfe für die Brautleute, zur Gründung einer eigenen Familie. Die Pflicht der Bräutigameltern, diesem eine, ihrem Vermögen nach angemessene, „Ausstattung“ zu geben. - Bauträgervertrag
- Kaufvertrag über eine erst zu errichtende Immobilie, wobei vor deren Fertigstellung, bereits Zahlungen zu leisten sind. Das Österreichische Bauträgervertragsgesetz sieht Sicherstellungen für etwaige Rückforderungen vor.
- Belastungsverbot
- Die Beschränkung, eine Sache (meist Liegenschaften), mit einem Pfandrecht und dergleichen zu beschweren.
- Dienstbarkeit
- Siehe: Servitut
- Edikt
- Öffentliche Kundmachung eines Gerichtes (unter anderem durch Anschlag an der Gerichtstafel), in gesetzlich bestimmten Fällen. Die diesbezüglich Betroffenen, gelten dadurch als verständigt.
- Eheliches Gebrauchsvermögen
- Alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, welche während aufrechter Ehe, dem Gebrauch beider Ehegatten dienen.
- Ehepakt
- Ein Vertrag zwischen Ehe- bzw. Brautleuten, welcher notariatsaktpflichtig ist und die Vermögensverhältnisse während bzw. nach der Ehe regelt.
- Eigentümerpartnerschaft
- Zwei natürliche Personen, welche ohne besonderem notwendigen Angehörigenverhältnis, gemeinsam Wohnungseigentum erwerben.
- Einantwortung
- Erfolgt durch Beschluss des Abhandlungsgerichtes. Dabei handelt es sich um die förmliche Übergabe des Nachlassvermögens an die Erben. Diese werden Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen: alle Rechte und Pflichten des Erblassers gehen auf die Erben über.
- Einheitswert
- Vom Finanzamt festgestellter, steuerlicher Wert von Grundvermögen, welcher als einheitliche Besteuerungsgrundlage herangezogen wird (dient als Berechnungsgrundlage für verschiedene Steuern, z.B.: Grunderwerbsteuer).
- Einvernehmliche Scheidung
- Eine Scheidung ohne Klagseinbringung: weder so aufwendig, noch so teuer, wie eine Scheidung im streitigen Verfahren. Notwendig hierfür: Einigung der Eheleute über die Scheidungsfolgen und ein gemeinsamer Antrag beim zuständigen Bezirksgericht.
- Enterbung
- Entziehung des Pflichtteiles durch ein Testament – jedoch nur bei Vorliegen von gesetzlich vorgesehenen Enterbungsgründen möglich.
- Erbantrittserklärung
- Die unwiderrufliche Erklärung einer erbberechtigten Person, eine bestimmte Erbschaft anzunehmen.
- Erbsentschlagung
- Wenn jemand nach dem Tod des Erblassers ausdrücklich erklärt, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen.
- Erbvertrag
- Ein Rechtsgeschäft, mit welchem Ehegatten letztwillig über ihr Vermögen verfügen können. Er kann im Gegensatz zum Testament, nicht einseitig abgeändert werden.
- Familienrecht
- Die Summe aller Vorschriften, welche die rechtlichen Beziehungen zwischen den Familienmitgliedern regeln. Dazu zählen unter anderem Ehe-, Eltern-, Kindes-, Vormundschafts- und Sachwalterrecht.
- Firmenbuch
- Von bestimmten Gerichten geführtes, öffentliches Verzeichnis, in welchem rechtserhebliche Tatsachen von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften, Privatstiftungen, Genossenschaften usw. eingetragen sind.
- Freiwillige Feilbietung
- Privates Versteigerungsverfahren, welches von Notaren, Rechtsanwälten und Immobilientreuhändern durchgeführt werden kann.
- Fruchtgenuss
- oder Nießbrauch. Das Recht, eine fremde Sache –unter Schonung der Substanz – ohne Einschränkung, zu gebrauchen.
- Generalversammlung
- Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in welcher in der Regel jeder Gesellschafter teilnahme- und stimmberechtigt ist.
- Gerichtskommissär
- Der Notar erhält den Auftrag vom Gericht, bestimmte Amtshandlungen vorzunehmen (insbesondere im Verlassenschaftsverfahren der Fall).
- Gesellschaftsvertrag
- Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, mit welchem eine Gesellschaft gegründet wird und deren Verhältnisse geregelt werden. Bei einer Kapitalgesellschaft ist diesbezüglich in der Regel die Mitwirkung eines Notars notwendig.
- Gesetzliche Vertretungsbefugnis naher Angehöriger
- Vertretungsbefugnis für Alltagsgeschäfte einer Person, welche diese aufgrund von Krankheit oder Demenz, nicht mehr selbst besorgen kann.
- Grundbuch
- Öffentliches, von den Bezirksgerichten geführtes Verzeichnis. In diesem sind die Grundstücke und die damit zusammenhängenden Rechte (Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeiten etc.) eingetragen.
- Grunderwerbsteuer
- Diese erfasst den Erwerb inländischer Grundstücke. Es handelt sich um eine Steuer, welche bei Kaufverträgen von Grundstücken, sowie bei anderen Erwerbsvorgängen, zu entrichten ist. Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis bzw. der dreifache Einheitswert.
- Gütergemeinschaft
- An jenem Vermögen, welches in diesem Ehepakt (Vertrag) einbezogen wird, wird Miteigentum begründet. Die Gütergemeinschaft kann sich auf das gesamte gegenwärtige und zukünftige Vermögen beziehen; aber auch nur auf Teile davon.
- Hauptversammlung
- Gesellschaftsversammlung der Aktionäre einer AG (Aktiengesellschaft).
- Heiratsgut
- siehe auch: Ausstattung
Ausreichende Ausstattung der Eltern (gegebenenfalls der Großeltern), bei der Eheschließung ihrer Tochter, wenn ein solches von den Brautleuten benötigt wird (angemessen: 25 bis 30 % des Jahresnettoeinkommens). - Juristische Person
- Ein Gebilde, dem vom Gesetz Rechtspersönlichkeit eingeräumt wird. Für deren Handlungsfähigkeit, bedarf es jedoch natürlicher Personen. Beispiele: Verein, Kapitalgesellschaft, Privatstiftung usw.
- Kaufvertrag
- Vertrag, bei welchem eine Sache gegen Geld überlassen wird. Man erwirbt durch den Kauf den Titel zum Erwerb des Eigentums an dieser Sache.
- Kodizill
- Wird auch als Legat oder Vermächtnis bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine letztwillige Verfügung, in welcher einer bestimmten Person, eine genau bezeichnete Sache zugewendet wird - jedoch ohne Erbeneinsetzung.
- Konkurs
- Ein auf Antrag (durch den Schuldner oder dessen Gläubiger) eingeleitetes gerichtliches Verfahren: aus dem Erlös des verwerteten Gesamtvermögens des Schuldners, werden dessen Gläubiger quotenmäßig befriedigt.
- Kraftloserklärung
- Verlorene oder untergegangene Urkunden, werden durch einen gerichtlichen Beschluss für rechtsunwirksam erklärt.
- Legat
- Siehe Vermächtnis
- Liegenschaft
- Hierbei handelt es sich um eine unbewegliche Sache (Immobilie oder Anwesen), welche aus einem Grundstück und den darauf errichtetem Bauwerk besteht.
- Liquidation
- Ordnungsgemäße Abwicklung einer Gesellschaft nach dem Erfassen eines Auflösungsbeschlusses oder nach Zeitablauf (Verwertung der Aktiva, Befriedigung der Gläubiger und dergleichen).
- Mietvertrag
- Bestandvertrag: mündliche oder schriftliche Vereinbarung, durch welchen die Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes, sowie Entgelt und Dauer vereinbart werden.
- Miteigentum
- Eigentum von mehreren Personen an einer Sache. Jeder der Eigentümer hat einen (ideellen) Anteil.
- Natürliche Person
- Jede Person, jeder Mensch: mit allen Rechten und Pflichten.
- Obsorge
- Pflege und Erziehung eines Kindes, dessen gesetzliche Vertretung und Vermögensverwaltung.
- Pachtvertrag
- Pacht: Überlassung einer Sache auf Zeit zur wirtschaftlichen Nutzung gegen Entgelt. Neben dem Nutzungsrecht (siehe Miete), hat der Pächter hingegen aber auch das Recht, Erträge zu erwirtschaften.
- Patent
- Behördlich erteilte Berechtigung, für die Verwertung einer neuen und gewerblichen Erfindung. Dritte werden diesbezüglich von der Verwertung ausgeschlossen.
- Patientenverfügung
- Damit können bereits im Vorhinein bestimmte, medizinische Behandlungen abgelehnt werden, für den Fall, dass man zu einem späteren Zeitpunkt sich nicht mehr hierzu wirksam äußern kann.
- Privatstiftung
- Hierbei handelt es sich um eine juristische Person, welcher ein Stiftungsvermögen gewidmet wird. Durch Nutzung, Verwertung oder Verwaltung dieses Stiftungsvermögens, soll der Stiftungszweck erreicht werden.
- Rangordnung
- Hierbei handelt es sich um die Reihenfolge grundbücherlicher Eintragungen, wobei es auf den Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Grundbuchsgericht ankommt.
- Reallast
- Belastung eines Grundstückes; die Haftung für wiederkehrende Leistungen, welche im Grundbuch eingetragen sind. Daher ist eine Reallast auch von einem Wechsel des Eigentümers unabhängig und besteht demnach weiter.
- Realteilung
- Die tatsächliche Aufteilung einer Sache auf die jeweiligen Eigentümer.
- Sachwalte
- Eine vom Gericht bestellte Person zur Besorgung von Angelegenheiten bestimmter Art – und zwar für solche Personen, welche dazu selbst nicht in der Lage sind.
- Schenkungsvertrag
- Vertrag, mit welchem eine Sache ohne Entgelt übertragen wird. Grundsätzlich ist eine Schenkung unwiderruflich (Ausnahmen: Bedürftigkeit, grober Undank usw.).
- Schenkung auf den Todesfall
- Annahmebedürftige Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgt (notariatsaktpflichtig). Der Geschenkgeber muss auf den Widerruf verzichten.
- Servitut
- auch Dienstbarkeit: Das Recht, eine fremde Sache in einem genau umschriebenen Umfang zu be(nutzen). Der Eigentümer dieser Sache hat die Pflicht, etwas zu dulden oder zu unterlassen.
- Tauschvertrag
- Vertrag, mit dem eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird.
- Testament
- Eine letztwillige Anordnung mit Erbeinsetzung, für welche unterschiedliche Formvorschriften gelten.
- Todesfallaufnahme
- Verstirbt jemand, so werden (meist) Angehörige des Erblassers vom zuständigen Gerichtskommissär zur Todesfallaufnahme geladen. Zweck hiervon ist, Informationen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen zu erlangen.
- Treuhandschaft
- Aufgrund einer Treuhandvereinbarung übernimmt der Treuhänder Vermögenswerte vom Treugeber. Der Treuhänder verpflichtet sich, die Bedingungen und Rechtsfolgen der Treuhandvereinbarung zu erfüllen bzw. herbeizuführen.
- Übergabsvertrag
- Hierbei handelt es sich um keine unentgeltliche Überlassung; vielmehr werden Gegenleistungen vereinbart (Wohnrecht, Ausgedinge usw.).
- Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Die Bescheinigung einer Finanzbehörde, dass gegen ein Rechtsgeschäft, keine Einwände bestehen. Ist insbesondere für die Eintragung des Eigentumsrechtes ins Grundbuch notwendig.
- Unbewegliche Sache
- Unbewegliche Sache (Liegenschaft); bewegliche Sache (Fahrnis). Maßgeblich ist, ob eine Ortsveränderung möglich ist, ohne die Substanz zu verletzen. Ist eine bewegliche Sache jedoch Zugehör einer unbeweglichen Sache, dann gilt sie auch als unbeweglich.
- Unterhalt
- Die vertragliche oder gesetzliche Unterhaltspflicht, gänzlich oder teilweise für den Lebensunterhalt von jemand anderem aufzukommen (gegenüber dem Ehegatten - gegebenenfalls auch nach einer Ehescheidung; gegenüber Nachkommen bzw. Kindern oder auch gegenüber Vorfahren bzw. Eltern.
- Veräußerungsverbot
- Das Verbot der Eigentumsübertragung einer Sache (meist Liegenschaften): Kann jedoch im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn es zwischen Ehegatten oder zwischen Eltern und Kinder (auch Adoptiv-, oder Schwiegerkindern), begründet wird.
- Verein
- Eine freiwillige und auf Dauer eingerichtete Verbindung mehrerer Personen. Besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit und verfolgt einen bestimmten Zweck.
- Verkehrswert
- Jener Preis, welcher bei Veräußerung einer Sache, im normalen Geschäftsverkehr, regelmäßig erzielt werden kann.
- Verlassenschaftsverfahren
- Jeder Sterbefall führt zu einem Verlassenschaftsverfahren; zuständig ist der Sprengelzuständige Notar (als Gerichtskommissär). Dadurch werden die Rechte der jeweiligen Erben / Beteiligten geschützt; die ordnungsgemäße Überleitung des Nachlassvermögens vom Erblasser auf die berufenen Erben gewährleistet und die Erfüllung des „letzten Willens“ überwacht.
- Vermächtnis
- Siehe auch: Kodizill Eine einzelne Sache, ein einzelnes Recht oder ein Geldbetrag, welche mittels einer letztwilligen Anordnung für eine bestimmte Person hinterlassen werden. Der Vermächtnisnehmer wird nicht Erbe und ist somit auch kein Rechtsnachfolger.
- Versteigerung
- Eine übliche Verwertungsart für ver- oder gepfändete Sachen. Der Verkauf erfolgt in Form eines Wettbewerbes von anwesenden Bietern. Ein Gebot wird jeweils durch ein nächst höheres Gebot außer Kraft gesetzt.
- Vollmacht
- Befugnis, für einen Dritten, in dessen Namen, Willenserklärungen abgeben und entgegennehmen zu können.
- Vorkaufsrecht
- Das persönliche und unübertragbare Recht, bei Verkauf einer Sache, diese als erster zum Kauf angeboten zu bekommen.
- Vorsorgevollmacht
- Damit kann man - bevor man die Geschäfts-, Urteils-, Einsichts- oder Äußerungsfähigkeit verliert - bestimmen, welche Person im Fall des Falles, als Bevollmächtigter, für einen selbst entscheiden und einen vertreten kann.
- Vorvertrag
- Vertrag, mit welchem die Parteien vereinbaren, zu einem späteren (vorgegebenen) Zeitpunkt, den Hauptvertrag mit bestimmten Inhalt, abzuschließen. Die Klage auf einen diesbezüglichen Vertragsabschluss ist möglich; nicht jedoch auf Erfüllung des Hauptvertrages.
- Wasserrecht
- Die Summe jener Rechtsvorschriften, welche die Nutzung der Gewässer, die Wasserversorgung usw. regeln.
- Wertpapier
- Hierbei handelt es sich um die Urkunde über ein Recht. Dieses Recht kann auch nur mit dieser Urkunde zusammen geltend gemacht werden bzw. ist nur im Zusammenhang mit dieser Urkunde übertragbar.
- Wiederkaufsrecht
- Vereinbarung, mit welcher dem Verkäufer einer bestimmten unbeweglichen Sache das Recht eingeräumt wird, diese zu einem bestimmten Preis wieder zurückzukaufen.
- Wohnrecht
- Wohnungsrecht ist die höchstpersönliche und lebenslängliche Befugnis, den Teil eines Wohngebäudes zu benützen.
- Wohnungseigentum
- Berechtigt den Miteigentümer einer Liegenschaft, eine selbstständige Wohnung oder Räumlichkeit, ausschließlich zu benützen und darüber zu verfügen.
- Zentrales Testamentsregister
- Wird ein Testament beim Notar hinterlegt, so findet eine diesbezügliche Registrierung im „Österreichischen Zentralen Testamentsregister“ statt. Ein solches registriertes Testament, ist beim jeweiligen Todesfall, Österreichweit abrufbar (durch den Gerichtskommissär).
- Zivilteilung
- Teilung einer Sache, welche im Miteigentum steht, durch Verkauf und anschließender Verteilung des Verkaufserlöses.
- Zwangsausgleich
- Gerichtlicher Ausgleich, in einem laufenden Konkursverfahren. Einzige Möglichkeit, welche zu einer Schuldenfreistellung und somit zu einem Erhaltenbleiben der Vermögenswerte führen kann.
- Zwangsversteigerung
- Exekution durch gerichtliche Versteigerung einer Liegenschaft. Mit dem Erlös werden Gläubigerforderungen befriedigt.